Rechtsprechung
RG, 01.12.1942 - I 144/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wird durch die Berichtigung eines Urteils nach § 419 ÖstZPO. eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt oder läuft die Frist von der ursprünglichen Zustellung des Urteils ab?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 170, 186
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75
Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79
Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen
Die Rechtsmittelfrist wird deshalb durch die Zustellung des unberichtigten Urteils in Lauf gesetzt; nach einer etwaigen Berichtigung beginnt keine neue Frist zu laufen (vgl. RGZ 170, 186; BGHZ 67, 284, 286 [BGH 26.10.1976 - VI ZR 249/75] m.w.Nachw.). - KG, 09.07.2002 - 13 WF 188/02
Rechtskraft der Entscheidungen über Scheidungsfolgesachen
Der Beginn der Rechtsmittelfristen setzt aber voraus, dass die nach § 317 Abs. 1 ZPO zugestellte Ausfertigung jedenfalls keine wesentlichen Abweichungen von der Urschrift aufweist (RGZ 170, 186, 189 f).